Eine Klausel im Reisevertrag, dass die Leistungen nicht durch den Reiseveranstalter selbst, sondern durch Dritte erbracht werden und er aus diesem Grund für diese Leistungen auch nicht in die Haftung genommen werden kann, ist unwirksam.
                Die Reiseveranstalter lassen sich 
                immer wieder etwas Neues einfallen, um zu verhindern, dass sie 
                nach der Reise von den Urlaubern in Anspruch genommen werden.
                
                Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein 
                Reiseveranstalter in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen den 
                Passus aufnehmen darf, dass nicht er als Reiseveranstalter die 
                Leistungen erbringt, sondern Fremdanbieter und aus diesem Grund 
                auch diese direkt in Anspruch genommen werden müssen. Eine 
                Einstandspflicht des Reiseveranstalters wird ausgeschlossen.
Die Wirksamkeit einer solchen Klausel hätte zur Folge, dass die Reiseveranstalter ihre Leistungsverpflichtungen an Dritte übertragen, welche von den Reisenden schwer bis gar nicht in Anspruch genommen werden können. Dies ist z.B. gegeben, wenn der Dritte seinen Sitz im Ausland hat. Dies würde die Rechte des Reisenden erheblich einschränken, so dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass eine solche Klausel unwirksam ist.
Meichsner
Rechtsanwalt
Die