BGH hat 
                  entschieden: bei Berechnung der Kündigungsfrist ist der 
                  Sonnabend einzubeziehen!
                
                   
                
                  Der Bundesgerichtshof hat erst 
                  kürzlich entschieden, dass bei der Berechnung der 
                  Kündigungsfrist für Mietverhältnisse auch der Sonnabend 
                  einzubeziehen ist, da es sich um einen Werktag handelt.
                
                   
                
                  Ist demnach vertraglich 
                  vereinbart, dass die Kündigung bis zum 3. Werktag zu erfolgen 
                  hat und fällt beispielsweise der 1. eines Monats auf diesen 
                  Tag, so muss die Kündigung bis zum darauf folgenden Dienstag 
                  als 3. Werktag eingegangen sein.
                
                   
                
                  Nicht entschieden wurde hingegen 
                  der Fall, dass der Sonnabend der 3. Werktag ist. Somit bleibt 
                  fraglich, ob bis zu diesem Tage eine Kündigung zugegangen sein 
                  muss.
                
                   
                
                   
                
                  
                
                  
                
                                                                                                                                                                                                                         
                
                
                :: zurück ::