Ein Schaden, welcher durch das Ausweichen eines Fuchses entstanden ist, muss nicht von der Teilkaskoversicherung übernommen werden.

 

Nicht zum ersten Mal hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob die Teilkaskoversicherung für Schäden aufzukommen hat, welche daraus entstehen, dass ein Kraftfahrzeugführer einem Tier ausweicht und dadurch einen Unfall verursacht. Im vorliegenden Fall ist der Kläger einem Fuchs ausgewichen, welcher plötzlich im Scheinwerferlicht auftauchte. Der Bundesgerichtshof verneint im vorliegenden Fall die Einstandspflicht der Versicherung mit der Begründung, dass bei einem drohenden Zusammenstoss mit einem Tier eine Abwägung zwischen dem versicherten Schaden, welcher durch das Tier am Fahrzeug verursacht wird und dem möglichen Schaden durch ein Brems- und Ausweichmanöver, erfolgen muss.

Die Annahme, dass bei einem Fuchs die Abwägung dahin führt, dass ein Ausweichen geboten wäre, ist nach dem Urteil grob fahrlässig, so dass die Versicherung für den Schaden nicht einzustehen hat.

 

Meichsner

Rechtsanwalt

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