Widerruf eines „Haustürgeschäftes“ auch dann, wenn der Vertrag nicht zu Hause geschlossen wurde

 Das typische Haustürgeschäft läuft so ab, dass der Verbraucher zu Hause aufgesucht wird und vor Ort einen Vertrag unterschreibt. Damit der Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen geschützt wird, welche er nur getroffen hat, weil er sich in seinen eigenen vier Wänden sicher fühlt, hat der Gesetzgeber das 14tägige Widerrufsrecht geschaffen.

Das Landgericht Hamburg hat sich mit dem Fall beschäftigt, ob ein solches Widerrufsrecht auch für die Fälle eingeräumt werden muss, in denen zunächst das Informationsgespräch zu Hause geführt wurde, die Unterzeichnung des Vertrages jedoch bei einem Notar erfolgte. Das Landgericht bejaht dies mit der Begründung, dass es ausreicht, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme eine Ursache für den späteren Vertragsschluss darstellen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass diese besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache für die spätere Unterzeichnung des Vertrages gewesen sind, sondern lediglich mitursächlich waren.

Meichsner

Rechtsanwalt

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